Nebenberufliche Selbständigkeit



Ein guter Start in die Selbstständigkeit ist ein Nebenjob. Ein Grund hierfür ist das geringe Risiko, denn auch wenn die Idee des Existenzgründers doch nicht so gut sein sollte, oder wenn sich gewisse Anlaufschwierigkeiten einstellen, so hat der Existenzgründer doch durch seine hauptberufliche Beschäftigung nach wie vor die Garantie, finanziell abgesichert zu sein.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass es jedem Arbeitnehmer gestattet ist, eine nebenberufliche Selbstständigkeit zu beginnen.

Der Arbeitnehmer ist nicht einmal dazu verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen, die zu beachten sind. Sollte der Arbeitnehmer sich in der gleichen Branche selbstständig machen, also würde er ein Konkurrenzunternehmen eröffnen, so hat er dies dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen.

Auch, wenn die volle Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr gewährleistet ist, muss der Arbeitgeber über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gemeldet werden. Um sämtlichen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, sollte der Existenzgründer allerdings von Anfang an in einem Gespräch für Klarheit sorgen.

Die sozialversicherungspflichtigen Zahlungen entfallen für eine einzelne Person bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit, denn diese werden natürlich noch vom Hauptarbeitgeber geleistet. Ausnahme: Der Existenzgründer beschäftigt einen Mitarbeiter, dann ist er natürlich verpflichtet, für diesen Mitarbeiter die sozialen Beiträge zu zahlen.

Dem Finanzamt muss die Aufnahme einer nebenberuflichen Selbstständigkeit natürlich mitgeteilt werden, allerdings werden die Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit getrennt voneinander berechnet.

Wer sich als Rentner oder Arbeitsloser nebenberuflich selbstständig machen möchte, ohne vorerst seine Ansprüche zu verlieren, sollte sich vorab bei den Landesversicherungsanstalten, bzw. der Agentur für Arbeit über die zu erfüllenden Bestimmungen informieren.