Finanzamt Selbständigkeit



Nach dem der Existenzgründer beim zuständigen Gewerbeamt sein neues Gewerbe angemeldet hat, erhält er innerhalb nicht allzu langer Zeit einen Fragebogen des zuständigen Finanzamtes. Diesen Bogen gilt es nun, so korrekt wie möglich auszufüllen. Die Angaben des zu erwartenden Umsatzes sollten nicht zu niedrig angegeben werden, denn stellt das Finanzamt dann fest, dass die Umsätze wesentlich höher ausgefallen sind, kann eine hohe Nachzahlung erfolgen, welche dann vielleicht in einen finanziellen Engpass mündet. Sollte der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt sein, so kann die Erteilung einer Steuernummer mitunter wesentlich länger dauern.

Um herauszufinden, ob es sich bei der zukünftigen Tätigkeit um eine gewerbliche oder freiberufliche handelt, sollte man vorab ein Gespräch mit einem fachkundigen Mitarbeiter des Finanzamtes führen. Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbetreibende der Umsatzsteuer, wenn er einen Jahresumsatz von 24.500,00 € übersteigt.

Für Existenzgründer gibt es aber neben den oben erwähnten Möglichkeiten auch die so genannte Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung stellt einen Unternehmer von der Abführung der Umsatzsteuer frei, wenn der Umsatz plus der daraus resultierenden Umsatzsteuer im vergangenen Jahr 17.500,00 € nicht überstiegen hat und im jetzigen Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr 50.000,00 € Umsatz zu erwarten sind. Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, darf ich seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Führt er die Umsatzsteuer dennoch in einer Rechnung auf, so muss diese dann auch an das Finanzamt gezahlt werden.

Sollte der Gründer nicht von der Umsatzsteuer befreit sein, so erhält er vom Finanzamt eine Benachrichtigung mit einem Zahlungstermin für die Umsatzsteuer. Im ersten und zweiten Geschäftsjahr wird diese meist monatlich abgerechnet.