Antrag auf Existenzgründung



Die Geschäftsidee ist geboren, aber wie verfährt der potentielle Jungunternehmer nun weiter? Das örtliche Arbeitsamt bietet hier einige Möglichkeiten der Förderung an. Gerade nach Beginn der Existenzgründung ist es wichtig, dass die soziale Absicherung gewährleistet ist.

Wenn also ein Arbeitsloser, welcher ALG I bezieht, in die Selbstständigkeit geht, so hat er für die ersten neun Monate auf einen Gründungszuschuss Anspruch. Dieser beläuft sich in der Regel auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, welches er zuletzt bezogen hat zuzüglich 300 €, um Krankenkassenbeiträge und weitere soziale Absicherungen zu gewährleisten.

Nach Ablauf der 9 Monate kann ein erneuter Antrag auf Gewährung der Kosten für die soziale Grundsicherung gestellt werden, hier kann das Arbeitsamt noch einmal für weitere 6 Monate 300 € als Zuschuss gewähren.

Einen Antrag auf Existenzgründung kann gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Antragsteller bezieht eine finanzielle Leistung nach dem SGB III oder
  • Der Antragsteller war in einer ABM-Stelle nach SGB III beschäftigt.
  • Der Antragsteller hat noch mindestens 90 Tage Anspruch auf ALG I
  • Der Antragssteller verfügt über Fähigkeiten und Kenntnis der zukünftigen Selbstständigkeit.
Dem Antrag muss in jedem Fall eine wohlwollende Einschätzung einer fachkundigen Institution beigefügt werden, wie zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder anderen, dem entsprechenden Kammern bzw. Fachverbänden.

Sollte sich jemand selbstständig machen wollen, der nach dem SGB laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von ALG II bezieht, so sind auch hier in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Sozialfond (ESF) finanzielle Förderungen möglich. Informationen hierüber findet man im Internet, aber auch ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes kann hier beratende Gespräche führen.